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GRIN Verlag GmbH

Sexualisierte Kriegsgewalt: Inwieweit ist eine strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt in bzw. nach Kriegen ausreichend?

Sexualisierte Kriegsgewalt: Inwieweit ist eine strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt in bzw. nach Kriegen ausreichend?

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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziologie - Krieg und Frieden, Militär, Note: 1,3, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Institut für Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Gender and Diversity - European and Middle Eastern Perspectives - Internationale Beziehungen II, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu allen Zeiten hat es in Kriegen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegenüber

Frauen und Männern gegeben.1 In den bewaffneten Konflikten des 20. Jahrhunderts

wurde besonders in Bürgerkriegssituationen ein hohes Maß an Gewalt gegenüber

Frauen ausgeübt.2 In den Konflikten Jugoslawiens und Ruandas der 1990er Jahre

Frauen in sehr starkem Maße von gezielten Gewalttaten betroffen, die systematisch begangen und Mittel der Kriegsführung waren.3

Im Zusammenhang mit diesen Konflikten und der darin verübten sexualisierten Gewalt, wurde in den 1990er Jahren von Politkern und Bürgern gefordert, dass sexualisierte Kriegsgewalt völkerrechtlich als Kriegsverbrechen geahndet werden soll. Bezeichnend ist, dass diese bereits seit 1949 als Kriegsverbrechen im völkerrechtlichen Sinne anerkannt ist, was jedoch nicht der breiten Öffentlichkeit bekannt zu sein scheint.4 Diese Tatsache wirft die Frage auf, ob und wie sexualisierte Kriegsgewalt strafrechtlich verfolgt wird.

In dieser Arbeit soll deshalb der Frage nachgegangen werden, inwieweit eine strafrechtliche Verfolgung von sexualisierter Gewalt in bzw. nach Kriegen ausreichend ist.

Um diese Frage zu beantworten, wird zunächst auf die begriffliche Definition sexualisierter Gewalt eingegangen, anschließend werden die Funktionen sexualisierter Kriegsgewalt erläutert. Der darauf folgende Abschnitt beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Verfolgung sexualisierter Gewalt sowie deren Umsetzungsproblemen. Im Anschluss daran wird die alternative und zugleich komplementäre Strategie der Wahrheitskommissionen vorgestellt. Im letzten Abschnitt soll mit einem Resümee auf die Fragestellung geantwortet werden.

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